Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Aufträge werden ausschließend auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2. Preise

2.1. Die im Angebot der Firma bits-to-dots GmbH &Co. KG genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, das Angebot ist längstens für eine Zeit von drei Monaten verbindlich. Die Preise der Firma bits-to-dots GmbH &Co. KG sind Nettopreise. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk, wenn nicht abweichend ausdrücklich angeboten. Sie schließen Verpackung, Versicherung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten nicht ein. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

2.2. Nachträglicher Aufwand für Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeabzügen, Korrekturabzügen bzw. Freigabe PDF, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

2.3. Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten, Materialmuster, Handmuster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

2.4. Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in den Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen Produktbeschaffungs- und/oder Produktherstellungskosten ein, sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn Lieferungen länger als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.

3. Zahlung

3.1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich auf den Nettobetrag und können nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten bezogen werden. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.

3.2. Bei größeren Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken werden Zwischenrechnungen entsprechend der geleisteten Arbeit erstellt.

3.3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehalt ausüben.

3.3.1. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Des Weiteren steht es der bits-to-dots GmbH &Co. KG zu die sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen, Rechnungen einzufordern. Diese Rechte stehen dem Auftraggeber auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

3.4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3,50 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung beziehungsweise Bereitstellung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug.

4. Lieferung

4.1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an, den den Transport durchführenden Dienstleister übergeben worden ist.

4.2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der bits-to-dots GmbH &Co. KG ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

4.3. Vereinbarte Liefertermine können nur unter der Voraussetzung gehalten werden, dass der Auftraggeber seine Aufgaben (Druckdatenübergabe, Freigabe, Materialbereitstellung), die zur Auftragserfüllung notwendig sind termingerecht erfüllt.

4.4. Gerät die bits-to-dots GmbH &Co. KG mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

4.5. Betriebsstörungen = eine Unmögichkeit der Leistungserbringung – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers, als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Störung. Eine Kündigung des Vertrags ist frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung der bits-to-dots GmbH &Co. KG ist in diesem Fall ausgeschlossen.

4.6. Die bits-to-dots GmbH &Co. KG nimmt im Rahmen der ihr aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb der bits-to-dots GmbH &Co. KG zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

4.7. Der bits-to-dots GmbH &Co. KG steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien, Datenträgern und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

5.2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

5.3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum

6. Beanstandungen

6.1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Werden von der bits-to-dots GmbH &Co. KG infolge unklaren Manuskriptes nicht verschuldete Abweichungen oder Besteller- und Autorenkorrekturen nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckfreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

6.2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche nach Entdeckung, andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistung ausgeschlossen.

6.3. Bei berechtigten Beanstandungen ist die bits-to-dots GmbH &Co. KG nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferungen verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Kommt bits-to-dots GmbH &Co. KG dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

6.4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6.5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Bei farbigen Reproduktionen, bei denen der Auftraggeber kein Proof oder Andruck wünscht, haftet die bits-to-dots GmbH &Co. KG nicht für eventuelle Farbunterschiede gegenüber dem Original.

6.6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die bits-to-dots GmbH &Co. KG nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist die bits-to-dots GmbH &Co. KG von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Die bits-to-dots GmbH &Co. KG haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden der bits-to-dots GmbH &Co. KG nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

6.7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm zwischengeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der bits-to-dots GmbH &Co. KG. Bei Datenübertragung hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber, bits-to-dots GmbH &Co. KG ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

6.8 Liefertoleranz: Bei allen Lieferungen, behält sich der Verkäufer eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 20% der bestellten Menge vor. Eine Nachlieferung der Mengendifferenz bei Unterlieferung kann nicht gefordert werden, ebenso eine Rücknahme der Mengendifferenz bei Überlieferung. Ausgenommen von dieser Toleranz sind in genauer Anzahl bestellte und bestätigten Musterverpackungen bzw. Mockups, bei denen bis zu 50 Stück ohne Abweichung geliefert werden, darüber liegend mit einer Abweichung von max. 2%

6.9. Allgemeine Fehlertoleranz: Bei der Fertigung von Beuteln und Folien und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 4 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt

6.10. Weitere Toleranzen: Falls nicht anders vereinbart gelten folgende Toleranzen

Verbunddicke: 35 µm +/- 25 % ab 35 µm +/- 15 %

Maßabweichungen:
Druckformat:  +/- 2 %
Rollenbreite/Schnitt: +/- 3 mm
Sleeves & Beutel: +/- 5 mm

Zähldifferenz: 2 %

7. Haftung

7.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

7.2. Unsere Auskünfte und Empfehlungen erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, wir haben uns ausdrücklich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Insbesondere befreien unsere Auskünfte und Empfehlungen den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen hinsichtlich Tauglichkeit und Eignung des Liefergegenstandes für die vom Kunden technisch und wirtschaftlich vorgesehenen Zwecke. Ebenso ist der Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung des Liefergegenstandes selbst verantwortlich.

7.3. Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll , ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Vertragspartner in eigener Verantwortung zu prüfen. Für Wechselwirkungen zwischen Füllgut und Substraten können wir keine Haftung übernehmen. Der Ausschluss obliegt dem Kunden. Eine rechtlich verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften/ Eignung für einen konkreten Einsatzzweck kann aus unseren Angaben nicht abgeleitet werden, sondern muss durch den Abnehmer validiert werden.

7.4. Verpackungsgesetz: Der Auftraggeber gilt als „in Verkehrbringer“ und hat somit die Gebühren abzuführen. Verstößt der Auftraggeber gegen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Verpackungsverordnung und wird der Lieferer deshalb in Anspruch genommen, stellt der Besteller den Lieferer von allen Ansprüchen frei und ersetzt dem Lieferer sämtliche Schäden und Aufwendungen.

7.5. Die Erfüllung aller etwa nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Verpackungsverordnung bestehenden Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen obliegen allein dem Besteller.

7.6. Für abriebfeste Druckfarben garantieren wir nur in Verbindung mit einer Lackschicht, die auf Wunsch gegen Aufpreis über die Druckfarben aufgetragen werden kann.

7.7. Haftung gilt nur für sachgemäß gelagerte Ware ungeachtet etwaiger Mängel

7.8. Dieser Haftungsausschuss gilt nicht:

– bei grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden

– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von bits-to-dots GmbH &Co. KG, insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers

– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware

– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

8. Archivierung

8.1. Vorlagen, Manuskripte, Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände, Halb- und Fertigerzeugnisse sowie gespeicherte Daten werden nur nach vorheriger Vereinbarung in schriftlicher Form über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die bits-to-dots GmbH &Co. KG haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.2. Rückstellmuster des Materials und zur wiederholten Farbabstimmung werden 2 Jahre aufbewahrt

8.3. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet die bits-to-dots GmbH &Co. KG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.4. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Kosten der Versicherung zu tragen.

9. Verjährung

9.1. Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren mit Ausnahme der unter 6.2 genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

10. Handelsbrauch

10.1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie und Verpackungshersteller, sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

11. Periodische Arbeiten

11.1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

12. Eigentum, Urheberrecht

12.1. Die von der bits-to-dots GmbH &Co. KG zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Datenträger, Werkzeug und Stanzen bleiben auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der bits-to-dots GmbH &Co. KG und werden nicht ausgeliefert.

12.2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die bits-to-dots GmbH &Co. KG von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

12.3. An unseren Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Gegenständen und Unterlagen, behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche Einwilligung dürfen diese Gegenstände Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich gemacht, bekannt gegeben, durch den Kunden selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Düsseldorf, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist. Auf Vertragsverhältnisse findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen

13.2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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